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Wenn dies Teilnehmer in der zwischenzeit die der über (§ 135) festgesetzten Eigenschaften verliert. Der Gewählte wird wie Repräsentant, keineswegs des einzelnen Wahlbezirkes, anstelle des ganzen Landes anzusehen.
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Wenn dies Teilnehmer in der zwischenzeit die der über (§ 135) festgesetzten Eigenschaften verliert. Der Gewählte wird wie Repräsentant, keineswegs des einzelnen Wahlbezirkes, anstelle des ganzen Landes anzusehen.